


Reha vor Rente
„Reha vor Rente" ist der gesetzliche Grundsatz, dass die Rentenversicherung zuerst versucht, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, bevor sie eine Rente zahlt. Das bedeutet: Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt, muss damit rechnen, dass die Rentenversicherung zunächst eine medizinische Reha — etwa in einer Reha-Klinik — oder eine berufliche Reha — etwa eine Umschulung, Weiterbildung oder Hilfsmittel am Arbeitsplatz — prüft oder bewilligt. Erst wenn feststeht, dass Reha die Erwerbsfähigkeit nicht wiederherstellen kann, kommt die Rente in Betracht. Diese Reihenfolge steht so im Gesetz und gilt auch dann, wenn Betroffene selbst die Rente für den richtigen Weg halten.
Medizinische Reha zielt auf die Gesundheit: Therapien, Training und Behandlung sollen die Leistungsfähigkeit so weit verbessern, dass wieder gearbeitet werden kann. Berufliche Reha zielt auf den Arbeitsplatz: Sie soll eine andere, gesundheitlich passende Tätigkeit ermöglichen — zum Beispiel durch eine Umschulung in einen Beruf, der körperlich weniger belastet, oder durch technische Hilfen. Beide Formen werden als „Leistungen zur Teilhabe" bezeichnet und von der Rentenversicherung getragen, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Was das für den Antrag bedeutet
Ein Rentenantrag wird von der Rentenversicherung oft zunächst als Reha-Antrag behandelt, wenn eine Reha noch Erfolgsaussichten hat. Das ist kein Trick, sondern das Gesetz: Ein Antrag auf Rente gilt in diesem Fall als Antrag auf Reha. Wer eine Reha ablehnt, ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorliegt, riskiert, dass auch die Rente abgelehnt wird. Umgekehrt gilt: Wer bereits eine Reha hinter sich hat, die nichts gebracht hat, hat eine starke Unterlage für den Rentenantrag — der Reha-Entlassungsbericht, in dem die Leistungsfähigkeit eingeschätzt wird, ist eines der wichtigsten Dokumente im Verfahren.
Bildnachweise: Ein alter Wecker, Ein Uhrturm in Bayern, Ein Briefkasten in Bamberg. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.
Hinweis
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