


Zuschlag für Altfälle: 7,5 % und 4,5 %
Wer schon lange eine Erwerbsminderungsrente bekommt, profitierte zunächst nicht von den Verbesserungen der Zurechnungszeit: Die besseren Regeln galten nur für neu beginnende Renten, alte Renten wurden nicht neu berechnet. Das hat der Gesetzgeber mit einem Zuschlag korrigiert, der seit Juli 2024 gezahlt wird. Er betrifft rund drei Millionen Renten — nicht nur Erwerbsminderungsrenten selbst, sondern auch Hinterbliebenen- und Altersrenten, denen eine solche Rente vorausging, sowie Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten, denen keine Rente des Versicherten vorausging.
Wie hoch ist der Zuschlag?
| Beginn der Erwerbsminderungsrente | Zuschlag |
|---|---|
| Januar 2001 bis Juni 2014 | 7,5 % |
| Juli 2014 bis Dezember 2018 | 4,5 % |
| Vor Januar 2001 oder nach Dezember 2018 | Kein Zuschlag nach dieser Regel |
Der Zuschlag wird nur gezahlt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch auf eine solche Rente bestand und die Rente nach dem 1. Juli 2024 weitergezahlt wird. Er muss nicht beantragt werden — die Rentenversicherung gewährt ihn automatisch und hat die Betroffenen im Juli 2024 darüber informiert. Von Juli 2024 bis November 2025 wurde er als eigene, separate Zahlung ausgezahlt; seit Dezember 2025 wird er neu berechnet — auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte am 30. November 2025 — und zusammen mit der Rente in einem Betrag gezahlt.
Was der Zuschlag nicht ist
Der Zuschlag ist keine Neuberechnung der Rente mit der heutigen Zurechnungszeit. Er ist ein pauschaler Aufschlag, der die alten Fälle an die Verbesserungen heranführen soll, ohne jeden Fall einzeln neu zu berechnen. Wer nach Dezember 2018 erstmals eine Erwerbsminderungsrente bekommt, braucht den Zuschlag nicht: Für diese Renten gilt bereits die verlängerte Zurechnungszeit. Wer vor 2001 in Rente ging, bekommt ebenfalls keinen Zuschlag nach dieser Regel — auch das ist eine bewusste Grenze des Gesetzes, keine Lücke im Bescheid.
Merksatz
Rentenbeginn 2001 bis Juni 2014: plus 7,5 %. Rentenbeginn Juli 2014 bis Dezember 2018: plus 4,5 %. Automatisch, ohne Antrag. Seit Dezember 2025 zusammen mit der Rente in einem Betrag.
Bildnachweise: Eine historische Übersichtskarte von Deutschland, Die Bayerischen Alpen, Weinberge an der Mosel. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein der zuständige Rentenversicherungsträger. Beträge und Regeln ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Deutschen Rentenversicherung, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.