


Was ist die Erwerbsminderungsrente?
Die Erwerbsminderungsrente ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie wird gezahlt, wenn ein Versicherter wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein. Entscheidend ist also nicht, ob man seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann, sondern ob man überhaupt noch — in irgendeiner zumutbaren Tätigkeit — arbeiten kann. Das ist der wichtigste Unterschied zu einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung: Dort zählt der eigene Beruf, hier zählt der allgemeine Arbeitsmarkt.
Die Rente ist keine Leistung für eine vorübergehende Erkrankung. Wer ein paar Wochen oder Monate krank ist, bekommt in der Regel zunächst Entgeltfortzahlung und danach Krankengeld von der Krankenkasse. Erst wenn absehbar ist, dass die Leistungsfähigkeit dauerhaft gemindert bleibt, kommt die Erwerbsminderungsrente ins Spiel. Genau deshalb prüft die Rentenversicherung vor einer Rente fast immer, ob eine medizinische oder berufliche Reha die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann — der Grundsatz „Reha vor Rente" ist gesetzlich verankert.
Abgrenzung zu anderen Leistungen
| Leistung | Wofür sie gedacht ist |
|---|---|
| Krankengeld | Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit; zahlt die Krankenkasse, nicht die Rentenversicherung |
| Arbeitslosengeld | Arbeitslosigkeit bei vermittelbarer Erwerbsfähigkeit; keine gesundheitliche Minderung |
| Erwerbsminderungsrente | Dauerhaft geminderte Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt |
| Private Berufsunfähigkeitsversicherung | Berufsunfähigkeit im eigenen Beruf; privater Vertrag, andere Prüfung |
Wer zahlt, wer entscheidet?
Zuständig ist der Rentenversicherungsträger, bei dem man versichert ist — in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Sie prüft die gesundheitlichen Voraussetzungen mit ihrem sozialmedizinischen Dienst, den Versicherungsverlauf und die Wartezeit. Die Entscheidung steht im Rentenbescheid. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und danach vor dem Sozialgericht klagen.
Bildnachweise: Das Heidelberger Schloss, Schloss Neuschwanstein in Bayern, Das Brandenburger Tor in Berlin. Alle Fotos: Wikimedia Commons, frei lizenziert.
Hinweis
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Diese Seite kann nicht entscheiden, ob in einem einzelnen Fall ein Anspruch besteht. Das entscheidet allein der zuständige Rentenversicherungsträger. Beträge und Regeln ändern sich — prüfen Sie den aktuellen Stand bei der Deutschen Rentenversicherung, bevor Sie handeln. Kontakt: hello [at] tapetoolhq.com.